BVerfG - Beschluß vom 05.02.1997
1 BvR 2306/96
Normen:
BaySchwHEG Art. 3 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 Hs. 1, 5 Abs. 1 Hs. 2, Abs. 2 S. 1 ; GG Art. 12 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 95, 189
EuGRZ 1997, 262
NJW 1997, 1500
NVwZ 1997, 682
SozSich 1997, 396

Verfassungswidrigkeit des Bayerischen Schwangerenhilfeergänzungsgesetzes - Selbstablehnung eines Verfassungsrichters

BVerfG, Beschluß vom 05.02.1997 - Aktenzeichen 1 BvR 2306/96 - Aktenzeichen 1 BvR 2314/96

DRsp Nr. 2004/16337

Verfassungswidrigkeit des Bayerischen Schwangerenhilfeergänzungsgesetzes - Selbstablehnung eines Verfassungsrichters

1. Zwar können wissenschaftliche Äußerungen zu einer für das Verfahren bedeutsamen Rechtsfrage für sich genommen kein Befangenheitsgrund sein. 2. Anlaß zu Zweifeln an der Unvoreingenommenheit eine Richters kann für die Verfahrensbeteiligten jedoch bestehen, wenn die wissenschaftliche oder berufliche Tätigkeit die Unterstützung eines Verfahrensbeteiligten bezweckte. 3. Gleiches gilt, wenn ein Richter Äußerungen zu verfassungsrechtlichen Fragen als Bevollmächtigter eines an einem früheren Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht Beteiligten abgegeben hat und der in dem früheren Verfahren verfolgte Rechtsstandpunkt auch in anhängigen Verfahren von wesentlicher Bedeutung ist.

Normenkette:

BaySchwHEG Art. 3 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 Hs. 1, 5 Abs. 1 Hs. 2, Abs. 2 S. 1 ; GG Art. 12 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 ;

Gründe:

I.