Verfassungswidrigkeit des Bayerischen Schwangerenhilfeergänzungsgesetzes
1. Erlaß einer einstweiligen Anordnung, mit der einzelne Regelungen des bayerischen Gesetzes über ergänzende Regelungen zum Schwangerschaftskonfliktgesetz und zur Ausführung des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen (Bayerisches Schwangerenhilfeergänzungsgesetz - BaySchwHEG) vom 9. August 1996 (BayGVBl S. 328) vorläufig ausgesetzt werden, aufgrund einer Güterabwägung.2. Ergeht eine einstweilige Anordnung nicht, hat die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg, können die Beschwerdeführer ihren Beruf als auf Schwangerschaftsabbrüche spezialisierte Gynäkologen nicht weiter ausüben. Dennoch wäre der Schutz ungeborenen Lebens nicht umfassend im Sinne der gesetzlichen Regelung gewährleistet, da entgegen dem gesetzlichen Leitbild wegen der geringen Zahl von Ärzten, die eine Erlaubnis beantragt haben, nicht überall ortsnah ein zum Schwangerschaftsabbruch bereiter Arzt zur Verfügung steht.