A.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen Gerichtsentscheidungen, die der Beschwerdeführerin die Befreiung von dem sogenannten Eheverbot der Geschlechtsgemeinschaft verweigert haben, mittelbar gegen dieses Eheverbot selbst.
Das Eheverbot der Geschlechtsgemeinschaft ist zusammen mit den Eheverboten der Verwandtschaft und Schwägerschaft im Gesetz Nr. 16 des Kontrollrats - Ehegesetz - vom 20. Februar 1946 (ABlKR S. 77) in der geltenden Fassung - im folgenden: EheG - innerhalb des Abschnitts "Eheverbote" wie folgt geregelt:
§ 4
Verwandtschaft und Schwägerschaft
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|