OLG Zweibrücken - Beschluss vom 16.06.2003
6 WF 47/03
Normen:
ZPO § 127 Abs. 3 Satz 3 § 567 Abs. 1 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Germersheim, vom 07.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 73/01

Verfristete sofortige Beschwerde bei Bewilligung der Prozesskostenhilfe

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16.06.2003 - Aktenzeichen 6 WF 47/03

DRsp Nr. 2004/446

Verfristete sofortige Beschwerde bei Bewilligung der Prozesskostenhilfe

Nach der Spezialregelung des § 127 Abs. 3 Satz 3 ZPO ist die sofortige Beschwerde gemäß 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen und nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung unstatthaft; der Lauf dieser Fristen ist nicht von der förmlichen Zustellung der Entscheidung abhängig.

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 3 Satz 3 § 567 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Es bestehen schon Bedenken gegen die Prozesshandlungsfähigkeit der Rechtsanwältin ..., da die Kündigung ihres Mandats durch die gesetzliche Vertreterin der Antragsgegnerin aktenkundig ist.