BayObLG - Beschluß vom 21.08.1996
3Z AR 59/96
Normen:
FGG § 65a;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1996, 336
FamRZ 1997, 439

Verfügungen eines Gerichts vor Abgabe des Verfahrens

BayObLG, Beschluß vom 21.08.1996 - Aktenzeichen 3Z AR 59/96

DRsp Nr. 1996/30246

Verfügungen eines Gerichts vor Abgabe des Verfahrens

»1. Für die Frage, ob und gegebenenfalls welche Verfügungen das Gericht vor einer an sich aus wichtigem Grund gebotenen Abgabe zu treffen hat, sind in erster Linie Zweckmäßigkeitserwägungen maßgebend. 2. Kommt eine Abgabe in Betracht, weil der Betroffene in ein Pflegeheim aufgenommen wird, kann es zweckmäßig sein, daß über die Verlängerung der Betreuung das übernehmende Gericht entscheidet, wenn die Verlängerung naheliegt, aber die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind.«

Normenkette:

FGG § 65a;

Gründe:

I. Das Amtsgericht München führt für die Betroffene ein Betreuungsverfahren. Es will dieses an das Amtsgericht Amberg abgeben, weil die Betroffene seit Anfang Mai 1996 in einem im Bezirk dieses Gerichts gelegenen Pflegeheim aufgenommen ist. Die Betroffene und ihr Betreuer haben der beabsichtigten Abgabe nicht widersprochen. Das Amtsgericht Amberg hat die Übernahme abgelehnt, weil mit Beschluß vom 11.7.1994 der 7.7.1996 als spätester Zeitpunkt für die Überprüfung festgelegt worden sei, ob die Betreuung aufzuheben oder zu verlängern sei. Es hat sich zur Übernahme für den Fall bereit erklärt, daß diese Überprüfung durchgeführt und der entsprechende Beschluß vom Amtsgericht München erlassen sei.