OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 10.02.1997
6 UF 12/97; 6 WF 256/96
Normen:
BGB § 1361 § 1569 § 1601 ; BSHG § 91 Abs. 3 S. 2 ; ZPO § 935 § 940 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 1090

Verfügungsgrund bei einstweiliger Verfügung auf Zahlung von Unterhalt für Vergangenheit und Zukunft

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 10.02.1997 - Aktenzeichen 6 UF 12/97; 6 WF 256/96

DRsp Nr. 1998/3030

Verfügungsgrund bei einstweiliger Verfügung auf Zahlung von Unterhalt für Vergangenheit und Zukunft

1. Soweit ein Unterhaltsberechtigter nicht nur vorübergehend Leistungen der Sozialhilfe erhält, fehlt für eine einstweilige Verfügung auf Zahlung von Unterhalt für Vergangenheit und Zukunft ein Verfügungsgrund.2. Entscheidend ist insofern nicht die Subsidiarität der öffentlichen Hilfe sondern allein die prozessuale Frage, ob eine einstweilige Verfügung auf Leistung zulässig sein soll, wenn rein tatsächlich keine Not zu wenden ist. 3. Zudem ist es auch angesichts knapper Ressourcen bei der Justiz und in den öffentlichen Kassen prozeßökonomischer, wenn das Sozialamt gleich in eigener Regie die übergegangenen und die zukünftigen Unterhaltsansprüche in einem Hauptsacheprozeß geltend macht.

Normenkette:

BGB § 1361 § 1569 § 1601 ; BSHG § 91 Abs. 3 S. 2 ; ZPO § 935 § 940 ;

Gründe:

Zu 1)

Die beabsichtigte Berufung der Verfügungsklägerin gegen das abweisende Urteil des Amtsgerichts -Familiengericht- Darmstadt vom 03.12.1996 bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S. der §§ 114, 119 ZPO.