OLG Köln - Urteil vom 23.11.1995
10 UF 119/95
Normen:
ZPO § 940 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 1430
OLGReport-Köln 1996, 110

Verfügungsgrund im Sinne des § 940 ZPO

OLG Köln, Urteil vom 23.11.1995 - Aktenzeichen 10 UF 119/95

DRsp Nr. 1996/20590

Verfügungsgrund im Sinne des § 940 ZPO

1. Weder die Zahlung von Erziehungsgeld und Sozialhilfe noch das Vorhandensein von Schonvermögen lassen den Verfügungsgrund im Sinne des § 940 ZPO entfallen.2. Der Senat schließt sich nicht der in Rechtsprechung und Literatur weit verbreiteten Auffassung an, daß derjenige, der bereits Sozialhilfe beziehe, keinen Anspruch auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung auf Notunterhalt habe. Denn Diese Auffassung widerspricht dem Nachrangprinzip der Sozialhilfe, das nur dann gewahrt ist, wenn der Unterhaltsschuldner dem Risiko ausgesetzt bleibt, auch prozessual vorrangig in Anspruch genommen zu werden.3. Der Senat vermag sich auch nicht der Meinung anzuschließen, daß der Bezug von Erziehungsgeld nach dem BErzGG den Verfügungsgrund im Sinne des § 940 ZPO entfallen lasse. Denn diese Ansicht wird zum einen der gesetzgeberischen Zielsetzung nicht gerecht, da das Erziehungsgeld nach der Intension des Gesetzgebers dem Erziehenden uneingeschränkt neben seinen sonstigen Einkünften zur Verfügung stehen soll. Zum anderen ist kein Grund ersichtlich, das Erziehungsgeld im Falle der Beantragung einer einstweiligen Verfügung anders zu behandeln als im Falle der Beantragung einer einstweiligen Anordnung im Rahmen eines Scheidungsverfahrens, da in diesem Fall Leistungen Dritter oder auch solche des Staates unberücksichtigt bleiben sollen