Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners werden der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 11.04.2019 nebst der Nichtabhilfeentscheidung vom 29.04.2019 aufgehoben und der Ordnungsmittelantrag der Antragstellerin wird abgewiesen.
2.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
3.Der Verfahrenswert wird für beide Instanzen auf jeweils 500 € festgesetzt.
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