OLG Koblenz - Beschluss vom 21.05.2019
13 WF 399/19
Normen:
FamFG § 96 Abs. 1 S. 3; ZPO §§ 567 ff.;
Fundstellen:
FuR 2020, 247
Vorinstanzen:
AG Koblenz, vom 11.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 181 F 86/13

Vergleich in einem GewaltschutzverfahrenFörmliche ZustellungBloße Glaubhaftmachung im OrdnungsmittelverfahrenUngeeignetes Beweismittel

OLG Koblenz, Beschluss vom 21.05.2019 - Aktenzeichen 13 WF 399/19

DRsp Nr. 2020/3122

Vergleich in einem Gewaltschutzverfahren Förmliche Zustellung Bloße Glaubhaftmachung im Ordnungsmittelverfahren Ungeeignetes Beweismittel

1. Die bloße Glaubhaftmachung stellt im Ordnungsmittelverfahren kein geeignetes Beweismittel dar. Vielmehr ist der Vollbeweis zu erbringen.2. Ein im Gewaltschutzverfahren geschlossener Vergleich nach § 214a FamFG bedarf vor seiner Vollstreckung u.a. einer förmlichen Zustellung.

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners werden der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 11.04.2019 nebst der Nichtabhilfeentscheidung vom 29.04.2019 aufgehoben und der Ordnungsmittelantrag der Antragstellerin wird abgewiesen.

2.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

3.

Der Verfahrenswert wird für beide Instanzen auf jeweils 500 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 96 Abs. 1 S. 3; ZPO §§ 567 ff.;

Gründe

Die nach §§ 96 Abs. 1 Satz 3, 95 Abs. 1 Nr. 4 FamFG, 890 f., 793, 567 ff. ZPO statthafte und auch ansonsten in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandende sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat auch in der Sache Erfolg.