OLG Hamm - Beschluss vom 24.07.2020
7 UF 102/19
Normen:
BGB § 139;
Fundstellen:
FamRB 2021, 364
Vorinstanzen:
AG Arnsberg, vom 01.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 23 F 140/18

Vergleich über Trennungsunterhalt und KindesunterhaltVergleichsabschluss durch ein Elternteil für ein bereits volljähriges KindHandeln als Nichtberechtigter

OLG Hamm, Beschluss vom 24.07.2020 - Aktenzeichen 7 UF 102/19

DRsp Nr. 2021/8779

Vergleich über Trennungsunterhalt und Kindesunterhalt Vergleichsabschluss durch ein Elternteil für ein bereits volljähriges Kind Handeln als Nichtberechtigter

Schließt ein Elternteil, der zuvor den Kindesunterhalt in Verfahrensstandschaft geltend gemacht hat, nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes einen Vergleich über dessen Unterhalt, so handelt er als Nichtberechtigter i.S. des § 185 BGB. Die im Vergleichsabschluss liegende Prozesshandlung ist regelmäßig nicht genehmigungsfähig, weil ein besonderes, rechtsschutzwürdiges Interesse des Elternteils an der Geltendmachung des Kindesunterhalts nicht bestehen wird.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Arnsberg vom 01.04.2019 abgeändert und festgestellt, dass das Verfahren in erster Instanz durch den Vergleich vom 25.10.2018 nicht wirksam beendet worden ist.

Normenkette:

BGB § 139;

Gründe

A.

Im Zwischenverfahren vor dem Senat streiten die Beteiligten, ob das Verfahren über Trennungs- und Kindesunterhalt, das die Antragstellerin zu 1. in erster Instanz gegen den Antragsgegner geführt hat, durch einen von beiden geschlossenen gerichtlichen Vergleich wirksam beendet worden ist.