BGH - Beschluss vom 04.12.2019
XII ZB 338/19
Normen:
VBVG § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; FamFG § 168 Abs. 1; FamFG § 292 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 448
FuR 2020, 240
MDR 2020, 247
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 18.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 45 XVII 3126/18 MAX
LG Frankfurt/Main, vom 17.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 76/19

Vergleichbarkeit der Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilpädagogen an einer hessischen Fachschule für Heilpädagogik nach vorangegangener Berufsausbildung zum staatlich anerkannten Erzieher mit einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule; Festsetzung der Betreuervergütung

BGH, Beschluss vom 04.12.2019 - Aktenzeichen XII ZB 338/19

DRsp Nr. 2020/1238

Vergleichbarkeit der Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilpädagogen an einer hessischen Fachschule für Heilpädagogik nach vorangegangener Berufsausbildung zum staatlich anerkannten Erzieher mit einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule; Festsetzung der Betreuervergütung

Die Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilpädagogen an einer hessischen Fachschule für Heilpädagogik nach vorangegangener Berufsausbildung zum staatlich anerkannten Erzieher ist einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG (in der bis zum 26. Juli 2019 geltenden Fassung, vgl. § 12 VBVG) nicht vergleichbar.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juni 2019 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.

Wert: 366 €

Normenkette:

VBVG § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; FamFG § 168 Abs. 1; FamFG § 292 Abs. 1;

Gründe

I.

Das Verfahren betrifft die gerichtliche Festsetzung der Betreuervergütung nach §§ 292 Abs. 1, 168 Abs. 1 FamFG.

Der Beteiligte zu 2 wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 23. April 2018 zum Berufsbetreuer des Betroffenen bestellt. Nachdem das Betreuungsverfahren im August 2018 an ein anderes Amtsgericht abgegeben worden war, wurde der Betreuer auf seinen Antrag entlassen und der Beteiligte zu 1 zum neuen Berufsbetreuer des Betroffenen bestellt.