BGH - Beschluss vom 30.10.2013
XII ZB 23/13
Normen:
VBVG § 4 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
NJW 2013, 6
RVGreport 2014, 40
JZ 2014, 75
JurBüro 2014, 156-157
BtPrax 2014, 95
GuT 2013, 283
Vorinstanzen:
AG Chemnitz, vom 09.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 XVII 134/10
LG Chemnitz, vom 04.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 509/12

Vergleichbarkeit der berufsbegleitend an einer Verwaltungsakademie abgeschlossenen Ausbildung zum Betriebswirt (VWA) mit einem Gesamtaufwand von rund 1.000 Stunden mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung

BGH, Beschluss vom 30.10.2013 - Aktenzeichen XII ZB 23/13

DRsp Nr. 2013/24463

Vergleichbarkeit der berufsbegleitend an einer Verwaltungsakademie abgeschlossenen Ausbildung zum "Betriebswirt (VWA)" mit einem Gesamtaufwand von rund 1.000 Stunden mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung

Die berufsbegleitend an einer Verwaltungsakademie abgeschlossene Ausbildung zum "Betriebswirt (VWA)" mit einem Gesamtaufwand von rund 1.000 Stunden ist nicht mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung vergleichbar im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG und begründet daher keinen erhöhten Stundensatz für die Betreuervergütung.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 4. Dezember 2012 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Verfahrenswert: 442 €

Normenkette:

VBVG § 4 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.