BGH - Beschluss vom 11.12.2019
XII ZB 258/19
Normen:
VBVG a.F. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; VBVG § 4 Abs. 3 Nr. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 542
FuR 2020, 238
MDR 2020, 313
NJW-RR 2020, 259
Vorinstanzen:
AG Altena, vom 31.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 XVII 303/15 L
LG Hagen, vom 30.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 128/19

Vergleichbarkeit der berufsbegleitenden Absolvierung des Angestelltenlehrgangs II mit einem zeitlichen Gesamtaufwand von rund 1.100 Stunden mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung i.R.d. Vergütungsanspruchs eines Betreuers nach der höchsten Vergütungsstufe

BGH, Beschluss vom 11.12.2019 - Aktenzeichen XII ZB 258/19

DRsp Nr. 2020/2162

Vergleichbarkeit der berufsbegleitenden Absolvierung des "Angestelltenlehrgangs II" mit einem zeitlichen Gesamtaufwand von rund 1.100 Stunden mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung i.R.d. Vergütungsanspruchs eines Betreuers nach der höchsten Vergütungsstufe

Ein Betreuer, der berufsbegleitend den "Angestelltenlehrgang II" mit einem zeitlichen Gesamtaufwand von rund 1.100 Stunden absolviert hat, kann seiner Vergütung nicht einen Stundensatz nach der höchsten Vergütungsstufe von 44 Euro zugrunde legen, weil seine Ausbildung nicht mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG bzw. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG aF vergleichbar ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2015 - XII ZB 186/15 - NJW-RR 2016, 8).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 30. April 2019 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Wert: 110 €

Normenkette:

VBVG a.F. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; VBVG § 4 Abs. 3 Nr. 2;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung ist nicht zu beanstanden und hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.