BGH - Beschluss vom 11.12.2019
XII ZB 129/19
Normen:
VBVG a.F. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; FamFG § 168 Abs. 1 S. 1; FamFG § 292 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2020, 108
FamRZ 2020, 453
FuR 2020, 239
MDR 2020, 373
Vorinstanzen:
AG Celle, vom 10.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 25 XVII S 52
AG Celle, vom 20.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 25 XVII S 52
LG Lüneburg, vom 11.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 23/19
LG Lüneburg, vom 11.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 48/19

Vergleichbarkeit der Erlaubnis zur Ausübung des Berufs des Heilpraktikers mit einer abgeschlossenen Lehre im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 1 VBVG; Entgegenstehen des Vertrauensgrundsatzes gegenüber einer Rückforderung überzahlter Betreuervergütung; Ausschluss einer nachträglichen Herabsetzung der Betreuervergütung im gerichtlichen Festsetzungsverfahren

BGH, Beschluss vom 11.12.2019 - Aktenzeichen XII ZB 129/19

DRsp Nr. 2020/1638

Vergleichbarkeit der Erlaubnis zur Ausübung des Berufs des Heilpraktikers mit einer abgeschlossenen Lehre im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 1 VBVG; Entgegenstehen des Vertrauensgrundsatzes gegenüber einer Rückforderung überzahlter Betreuervergütung; Ausschluss einer nachträglichen Herabsetzung der Betreuervergütung im gerichtlichen Festsetzungsverfahren

a) Die tatrichterliche Feststellung, dass die Erlaubnis zur Ausübung des Berufs des Heilpraktikers nicht mit einer abgeschlossenen Lehre im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG aF (jetzt: § 4 Abs. 3 Nr. 1 VBVG) vergleichbar ist, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.b) Einer Rückforderung überzahlter Betreuervergütung kann der Vertrauensgrundsatz entgegenstehen, wenn eine Abwägung ergibt, dass dem Vertrauen des Berufsbetreuers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 13. November 2019 - XII ZB 106/19 - zur Veröffentlichung bestimmt und vom 6. November 2013 - XII ZB 86/13 - FamRZ 2014, 113).

Tenor

Die Rechtsbeschwerden des weiteren Beteiligten zu 1 und der weiteren Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 11. März 2019 werden zurückgewiesen.