OLG Hamburg - Beschluss vom 06.11.2025
2 VA 6/25
Normen:
VBVG § 8 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Hamburg, vom 22.05.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 38002/01.0531

Vergleichbarkeit des an der Internationalen Hochschule erworbenen Zertifikats Betriebswirt:in IU gegenüber dem Quellstudiengang Bachelor Betriebswirtschaftslehre im Einstufungsverfahren gemäß § 8 Abs. 3 VBVG; Betreuervergütung

OLG Hamburg, Beschluss vom 06.11.2025 - Aktenzeichen 2 VA 6/25

DRsp Nr. 2025/14759

Vergleichbarkeit des an der Internationalen Hochschule erworbenen Zertifikats "Betriebswirt:in IU" gegenüber dem Quellstudiengang Bachelor Betriebswirtschaftslehre im Einstufungsverfahren gemäß § 8 Abs. 3 VBVG; Betreuervergütung

Zur Vergleichbarkeit des an der IU Internationale Hochschule erworbenen Zertifikats "Betriebswirt:in IU" gegenüber dem Quellstudiengang Bachelor Betriebswirtschaftslehre im Einstufungsverfahren gemäß § 8 Abs. 3 VBVG.

Tenor

1. Auf Antrag des Antragstellers vom 28.05.2025 wird der Bescheid des Präsidenten des Amtsgerichts Hamburg vom 22.05.2025, Aktenzeichen 38002/01.0531, zur Vergütungstabelleneinstufung wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass sich die vom Antragsteller als beruflichem Betreuer zu beanspruchenden Vergütungen mit Wirkung ab dem 03.09.2025 nach der Vergütungstabelle C (§ 8 Abs. 2 Nummer 3 VBVG) richten.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten des Antragstellers sind nicht zu erstatten.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

VBVG § 8 Abs. 3;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die gerichtliche Entscheidung über einen Bescheid des Präsidenten des Amtsgerichts im Tabelleneinstufungsverfahren gemäß § 8 Abs. 3 VBVG.