BGH - Beschluss vom 11.12.2013
XII ZB 383/12
Normen:
VBVG § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Annaberg, vom 13.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 XVII 181/10
LG Chemnitz, vom 06.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 599/11

Vergleichbarkeit einer Ausbildung an der Sächsischen Verwaltungs- und Wirtschafts-AkademieBetriebswirt (VWA) mit einer Hochschulausbildung i. S.d. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VBVG

BGH, Beschluss vom 11.12.2013 - Aktenzeichen XII ZB 383/12

DRsp Nr. 2014/1942

Vergleichbarkeit einer Ausbildung an der Sächsischen Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie"Betriebswirt (VWA)" mit einer Hochschulausbildung i. S.d. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VBVG

1. Die berufsbegleitend an der Sächsischen Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie abgeschlossene Ausbildung zum "Betriebswirt (VWA)" mit einem Gesamtaufwand von rund 1.000 Stunden ist nicht mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung vergleichbar im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VBVG und begründet daher keinen erhöhten Stundensatz für die Betreuervergütung. 2. Eine Ausbildung, die sich allenfalls auf ein Jahr erstreckt, ist nicht mit dem Abschluss einer mindestens zweijährigen Lehre vergleichbar.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 6. Juni 2012 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Wert: 1.095 €

Normenkette:

VBVG § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

Die angegriffene Entscheidung ist nicht zu beanstanden und hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand; der Senat hat die gerügten Verfahrensmängel geprüft, die Rügen aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG i.V.m. § 564 ZPO).