BGH - Beschluss vom 11.12.2013
XII ZB 355/12
Normen:
VBVG § 4 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 553
Vorinstanzen:
AG Chemnitz, vom 06.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 XVII 1094/09
LG Chemnitz, vom 04.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 544/11

Vergleichbarkeit einer berufsbegleitend abgeschlossenen Ausbildung zum Betriebswirt (VWA) mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung

BGH, Beschluss vom 11.12.2013 - Aktenzeichen XII ZB 355/12

DRsp Nr. 2014/1941

Vergleichbarkeit einer berufsbegleitend abgeschlossenen Ausbildung zum "Betriebswirt (VWA)" mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung

Die berufsbegleitend an der Sächsischen Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie abgeschlossene Ausbildung zum "Betriebswirt (VWA)" mit einem Gesamtaufwand von rund 1.000 Stunden ist nicht mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung vergleichbar im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VBVG und begründet daher keinen erhöhten Stundensatz für die Betreuervergütung.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 4. Juni 2012 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Wert: 929 €

Normenkette:

VBVG § 4 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.

1. Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden, dass die berufsbegleitend an der Sächsischen Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie abgeschlossene Ausbildung zum "Betriebswirt (VWA)" mit einem Gesamtaufwand von rund 1.000 Stunden nicht mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung vergleichbar im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 VBVG und daher ein Stundensatz von 44 € für die Betreuervergütung nicht begründet ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2013 (XII ZB 23/13 - [...] Rn. 9 ff.) Bezug genommen.