BGH - Beschluss vom 11.12.2019
XII ZB 270/19
Normen:
VBVG a.F. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; VBVG § 4 Abs. 3 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Iserlohn, vom 10.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 XVII 143/17
LG Hagen, vom 22.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 182/19

Vergleichbarkeit einer berufsbegleitenden Fortbildung im Angestelltenlehrgang II nach Art und Umfang nicht mit einer Hochschulausbildung; Tarifliche Eingruppierung eines Angestellten im öffentlichen Dienst

BGH, Beschluss vom 11.12.2019 - Aktenzeichen XII ZB 270/19

DRsp Nr. 2020/2057

Vergleichbarkeit einer berufsbegleitenden Fortbildung im "Angestelltenlehrgang II" nach Art und Umfang nicht mit einer Hochschulausbildung; Tarifliche Eingruppierung eines Angestellten im öffentlichen Dienst

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 22. Mai 2019 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Wert: 157 €

Normenkette:

VBVG a.F. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; VBVG § 4 Abs. 3 Nr. 2;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung ist nicht zu beanstanden und hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.

1. Die Auffassung des Beschwerdegerichts, dass die von der Beteiligten zu 1 absolvierte berufsbegleitende Fortbildung im "Angestelltenlehrgang II" nach Art und Umfang nicht mit einer Hochschulausbildung vergleichbar sei, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats.