Vergleichsgebühr bei Vergleich über nicht rechtshängige Ansprüche - PKH-Anwalt
OLG Stuttgart, Beschluß vom 06.05.1997 - Aktenzeichen 8 WF 20/97
DRsp Nr. 1998/3102
Vergleichsgebühr bei Vergleich über nicht rechtshängige Ansprüche - PKH-Anwalt
»Wird die für einen Rechtsstreit bewilligte Prozeßkostenhilfe auf einen Vergleich über nicht rechtshängige Ansprüche erstreckt, so erhält der beigeordnete Rechtsanwalt aus deren Wert eine 15/10-Vergleichsgebühr, insgesamt jedoch nicht mehr als 15/10 aus dem Gesamtwert.«