Dem Erinnerungsführer steht eine Vergleichsgebühr zu. Entgegen der Auffassung des Rechtspflegers steht §
Auch die Verfahren der elterlichen Sorge und des Umgangsrechtes können Gegenstand eines Vergleichs sein, soweit die Parteien im Sinne des § 779 BGB gegenseitig nachgeben (vgl. Gerold/Schmidt, Kommentar zur
Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Ziel der Beschwerde war u. a. der Wunsch der Kindesmutter, dass der Kindesvater das gemeinsame Kind Christian von ihrer Wohnung abholt und nach Beendigung des Umgangskontaktes zurückbringt. Außerdem begehrte die Kindesmutter die Einschränkung der Ferienregelung dahin, dass ein Umgang nur während der Herbst- oder Frühjahrsferien stattfinden sollte. Diesem Begehren ist der Antragsgegner entgegengetreten, indem er Zurückweisung der Beschwerde beantragt hat.
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