SchlHOLG - Beschluss vom 17.10.2002
15 WF 244/02
Normen:
BRAGO § 36 ; BGB § 779 ; FGG § 52 § 52a ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2003, 52

Vergleichsgebühr für Umgangsregelung

SchlHOLG, Beschluss vom 17.10.2002 - Aktenzeichen 15 WF 244/02

DRsp Nr. 2003/2933

Vergleichsgebühr für Umgangsregelung

Auch über die Ausübung der elterlichen Sorge und des Umgangsrechts können sich die Parteien vergleichen. Wird das Ergebnis der Vereinbarung in einen vollstreckbaren Beschluss festgehalten, entsteht eine Vergleichsgebühr.

Normenkette:

BRAGO § 36 ; BGB § 779 ; FGG § 52 § 52a ;

Gründe:

Dem Erinnerungsführer steht eine Vergleichsgebühr zu. Entgegen der Auffassung des Rechtspflegers steht § 36 BRAGO der Festsetzung einer Vergleichsgebühr nicht entgegen.

Auch die Verfahren der elterlichen Sorge und des Umgangsrechtes können Gegenstand eines Vergleichs sein, soweit die Parteien im Sinne des § 779 BGB gegenseitig nachgeben (vgl. Gerold/Schmidt, Kommentar zur BRAGO, 15. Auflage 2002, § 36 Rand-Nr. 4 ff.).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Ziel der Beschwerde war u. a. der Wunsch der Kindesmutter, dass der Kindesvater das gemeinsame Kind Christian von ihrer Wohnung abholt und nach Beendigung des Umgangskontaktes zurückbringt. Außerdem begehrte die Kindesmutter die Einschränkung der Ferienregelung dahin, dass ein Umgang nur während der Herbst- oder Frühjahrsferien stattfinden sollte. Diesem Begehren ist der Antragsgegner entgegengetreten, indem er Zurückweisung der Beschwerde beantragt hat.