OLG Köln - Beschluss vom 28.09.2005
26 UF 143/05
Normen:
ZPO § 91a § 93 § 98 § 276 § 307 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 66
JurBüro 2006, 598
OLGReport-Köln 2006, 486
Vorinstanzen:
AG Rheinbach, vom 07.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 18 F 371/04

Vergleichsweise Kostenregelung nach bisherigem Sach- und Streitstand - Kostenprivileg bei Anerkenntnis

OLG Köln, Beschluss vom 28.09.2005 - Aktenzeichen 26 UF 143/05

DRsp Nr. 2006/20975

Vergleichsweise Kostenregelung nach bisherigem Sach- und Streitstand - Kostenprivileg bei Anerkenntnis

»1. Haben die Parteien in einem Vergleich vereinbart, dass über die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a ZPO entschieden werden soll, ist die gesetzliche Regelung des § 98 ZPO durch diese Vereinbarung abbedungen mit der Folge, dass über die gesamten Kosten des Rechtsstreits, zu denen auch die Kosten des Vergleichs gehören, unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden ist, wobei auch der dem § 98 ZPO zugrunde liegende Rechtsgedanke keine Anwendung findet.2. Die Wertung des § 93 ZPO ist im Rahmen der Entscheidung des § 91a ZPO zu berücksichtigen.3. Es besteht kein Zusammenhang zwischen der Lockerung der Voraussetzungen für den Erlass eines Anerkenntnisurteils (§ 307 ZPO n.F.) und den in § 93 ZPO geregelten Voraussetzungen für eine Kostenprivilegierung des Anerkennenden.«

Normenkette:

ZPO § 91a § 93 § 98 § 276 § 307 ;

Gründe: