AG Rheinbach, vom 07.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 18 F 371/04
Vergleichsweise Kostenregelung nach bisherigem Sach- und Streitstand - Kostenprivileg bei Anerkenntnis
OLG Köln, Beschluss vom 28.09.2005 - Aktenzeichen 26 UF 143/05
DRsp Nr. 2006/20975
Vergleichsweise Kostenregelung nach bisherigem Sach- und Streitstand - Kostenprivileg bei Anerkenntnis
»1. Haben die Parteien in einem Vergleich vereinbart, dass über die Kosten des Rechtsstreits nach § 91aZPO entschieden werden soll, ist die gesetzliche Regelung des § 98ZPO durch diese Vereinbarung abbedungen mit der Folge, dass über die gesamten Kosten des Rechtsstreits, zu denen auch die Kosten des Vergleichs gehören, unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden ist, wobei auch der dem § 98ZPO zugrunde liegende Rechtsgedanke keine Anwendung findet.2. Die Wertung des § 93ZPO ist im Rahmen der Entscheidung des § 91aZPO zu berücksichtigen.3. Es besteht kein Zusammenhang zwischen der Lockerung der Voraussetzungen für den Erlass eines Anerkenntnisurteils (§ 307ZPO n.F.) und den in § 93ZPO geregelten Voraussetzungen für eine Kostenprivilegierung des Anerkennenden.«