OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 11.06.2008
20 W 178/08
Normen:
BGB § 242 ; BGB § 1899 Abs. 4 ; BGB § 1908c ; VBVG § 7 ;
Vorinstanzen:
LG Kassel, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 110/08

Vergütgungsanspruch eines Betreuungsvereins für Ersatzbetreuer aus Billigkeitsgründen bei unzutreffender Auskunft des Vormundschaftsgerichts

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.06.2008 - Aktenzeichen 20 W 178/08

DRsp Nr. 2008/17914

Vergütgungsanspruch eines Betreuungsvereins für Ersatzbetreuer aus Billigkeitsgründen bei unzutreffender Auskunft des Vormundschaftsgerichts

»Führt nach dem Tod des zum Betreuer bestellten Mitarbeiters eines Betreuungsvereins ein zum Ersatzbetreuer bestellter anderer Mitarbeiter die Betreuung fort, weil der Vormundschaftsrichter auf Anfrage unzutreffend mitgeteilt hat, es bedürfe zunächst keiner neuen Betreuerbestellung, so kann dem Betreuungsverein aus Billigkeitsgründen eine Vergütung nicht mit dem Hinweis auf die fehlende Betreuerbestellung versagt werden.«

Normenkette:

BGB § 242 ; BGB § 1899 Abs. 4 ; BGB § 1908c ; VBVG § 7 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Für die mittellose Betroffene wurde durch Beschluss des Amtsgerichts vom 6. August 2004 Herr A als Mitarbeiter des zu 1) beteiligten Betreuungsvereins zum Berufsbetreuer bestellt; zugleich wurde für den Fall seiner Verhinderung Frau B ebenfalls als Mitarbeiterin dieses Betreuungsvereins zur Berufsbetreuerin bestellt.