I.
Für die mittellose Betroffene wurde durch Beschluss des Amtsgerichts vom 6. August 2004 Herr A als Mitarbeiter des zu 1) beteiligten Betreuungsvereins zum Berufsbetreuer bestellt; zugleich wurde für den Fall seiner Verhinderung Frau B ebenfalls als Mitarbeiterin dieses Betreuungsvereins zur Berufsbetreuerin bestellt.
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