BayObLG - Beschluß vom 17.02.1998
3Z BR 333/97
Normen:
BGB § 1835 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 § 1836 Abs. 2 § 669 § 670 § 1908i Abs. 1 § 1837 Abs. 2 ; BGB § 1835 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1998 Nr. 12
BayObLGZ 1998, 44
BtPrax 1998, 146
EzFamR aktuell 1998, 170
FamRZ 1998, 1050
NJW-RR 1999, 6
NJWE-FER 1999, 35
Rpfleger 1998, 339
Vorinstanzen:
LG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 2472/96
AG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 1922/93

Vergütung berufsspezifischer Dienste durch einen Betreuer

BayObLG, Beschluß vom 17.02.1998 - Aktenzeichen 3Z BR 333/97

DRsp Nr. 1998/6709

Vergütung berufsspezifischer Dienste durch einen Betreuer

»Leistet der Betreuer im Rahmen des ihm übertragenen Aufgabenkreises für den Betreuten berufsspezifische Dienste (hier psycho-soziale Therapie), sind diese als Aufwendungen zu vergüten, wenn ein anderer Betreuer, der die hierfür erforderliche Qualifikation nicht besitzt, berechtigterweise einen entsprechend qualifizierten Dritten hinzugezogen hätte. Kann der Betreute die Aufwendungen nicht selbst tragen, sondern sind sie aus der Staatskasse zu erstatten, hat der Betreuer dies bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Dienste in besonderem Maße zu berücksichtigen.«

Normenkette:

BGB § 1835 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 § 1836 Abs. 2 § 669 § 670 § 1908i Abs. 1 § 1837 Abs. 2 ; BGB § 1835 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 ;

Gründe:

I. Mit Beschluß vom 14.4.1994 bestellte das Amtsgericht für die Betroffene eine Betreuerin mit u.a. den Aufgabenkreisen Sorge für die Gesundheit, Vermögenssorge, Geltendmachung von Ansprüchen auf Altersversorgung und Sozialhilfe sowie Sozialversicherungsangelegenheiten.

Mit Schreiben vom 30.8.1995 und 17.3.1996 beantragte die Betreuerin u.a., ihr für die vom 1.10.1994 bis 31.12.1995 für die Betroffene geleistete therapeutische Tätigkeit aus der Staatskasse eine Vergütung von 10 317 DM (181 Stunden à 57 DM) zu bewilligen.