OLG Koblenz - Beschluss vom 02.04.2002
9 WF 604/01
Normen:
BGB § 1908i § 1835 Abs. 1 S. 3 § 1836 Abs. 2 S. 4 ; FGG § 50 Abs. 5 § 67 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1355
MDR 2002, 847
Vorinstanzen:
AG Hermeskeil, - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 214/98

Vergütung der Tätigkeit des Verfahrenspflegers; Frist für die Geltendmachung

OLG Koblenz, Beschluss vom 02.04.2002 - Aktenzeichen 9 WF 604/01

DRsp Nr. 2004/3901

Vergütung der Tätigkeit des Verfahrenspflegers; Frist für die Geltendmachung

»1. Die Vergütungsansprüche des Verfahrenspflegers sowie dessen Ansprüche auf Aufwendungsersatz erlöschen, wenn diese nicht binnen 15 Monaten nach ihrer Entstehung gerichtlich geltend gemacht werden. Das Erlöschen der Ansprüche ist von Amts wegen zu beachten und muß nicht erst von der Staatskasse geltend gemacht werden.2. Die einzelnen Vergütungsansprüche entstehen bereits mit der jeweiligen vergütungsbegründenden Tätigkeit des Verfahrenspflegers und nicht erst mit Abschluss des Verfahrens.«

Normenkette:

BGB § 1908i § 1835 Abs. 1 S. 3 § 1836 Abs. 2 S. 4 ; FGG § 50 Abs. 5 § 67 Abs. 3 ;

Gründe:

Die gemäß §§ 50 Abs. 5, 67 Abs. 3, 56 g Abs. 5, 20 FGG zulässige Beschwerde der Staatskasse (Bezirksrevisor) hat in der Sache Erfolg.