Auf die Beschwerde der Umgangspflegerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Sinzig vom 06.10.2009 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Sinzig zurückgegeben.
Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Beschwerde der Umgangspflegerin hat auch Erfolg.
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