OLG Köln - Beschluss vom 04.05.2009
16 Wx 17/09
Normen:
ZPO § 114 S. 1; BGB § 1835 Abs. 3; BGB § 1835 Abs. 4;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 1707
OLGReport-Köln 2009, 839
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 06.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 512/08

Vergütung des als Berufsbetreuer tätigen Rechtsanwalts für die Beantragung von Prozsskostenhilfe

OLG Köln, Beschluss vom 04.05.2009 - Aktenzeichen 16 Wx 17/09

DRsp Nr. 2009/16887

Vergütung des als Berufsbetreuer tätigen Rechtsanwalts für die Beantragung von Prozsskostenhilfe

Wird einem als Berufsbetreuer tätigen Rechtsanwalt im Rahmen der Betreuung die Gewährung von Prozesskostenhilfe versagt, so steht ihm regelmäßig kein nach anwaltlichem Gebührenrecht zu liquidierender Aufwendungsersatz zu. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn er mit der Ablehnung der beantragten Prozesskostenhilfe nicht rechnen konnte (Anschl. an BGH - XII ZB 118/03 - 20.12.2006).

Tenor:

Auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3. wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 06. 01. 2009 - 1 T 512/08 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 06.06.2008 - 6092 XVII B 355 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; BGB § 1835 Abs. 3; BGB § 1835 Abs. 4;

Gründe:

I.