OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 03.02.2011
2 WF 457/10
Normen:
AsylverfG § 18a; BGB § 1835; BGB § 1836;
Vorinstanzen:
AG Marburg, vom 18.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 72 F 430/10

Vergütung des anwaltlichen Ergänzungspflegers im Flughafenverfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.02.2011 - Aktenzeichen 2 WF 457/10

DRsp Nr. 2011/6103

Vergütung des anwaltlichen Ergänzungspflegers im Flughafenverfahren

Die Verpflichtung zur kostensparenden Amtsausübung führt bei der Wahrnehmung der Interessen eines im Flughafenverfahren nach § 18 a AsylverfG betroffenen Minderjährigen durch einen anwaltlichen Ergänzungspfleger nicht zur Begrenzung der Aufwandsentschädigung auf den Beratungshilfesatz.

Die Beschwerde des Landes Hessen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Marburg vom 18. November 2010 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse nach einem Gegenstandswert von bis zu 1.150 €.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

AsylverfG § 18a; BGB § 1835; BGB § 1836;

Gründe:

I. Das betroffene Kind ist als unbegleiteter Minderjähriger aus Guinea im September 2009 durch das Jugendamt der Stadt Frankfurt in Obhut genommen worden. Mit Beschluss vom 24. September 2009 ist der Beschwerdeführer zum Ergänzungspfleger für den Betroffenen mit dem Wirkungskreis der ausländerrechtlichen und asylrechtlichen Betreuung bestellt worden. Nach Bestellung ist der Ergänzungspfleger mit dem Betroffenen zusammengetroffen, um ein vorbereitendes Gespräch für einen Asylantrag zu stellen, dieser Asylantrag ist unter dem 8. Oktober 2009 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Nürnberg gestellt worden.