OLG Hamm - Beschluss vom 15.09.2008
6 WF 149/08
Normen:
ZPO § 118 Abs. 1 S. 3; RVG -VV Nr. 3335;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 144
JurBüro 2009, 20
OLGReport-Hamm 2009, 30
Rpfleger 2009, 37
Vorinstanzen:
AG Borken, vom 20.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 60/07

Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts bei Abschluss eines Vergleichs im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 15.09.2008 - Aktenzeichen 6 WF 149/08

DRsp Nr. 2009/2511

Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts bei Abschluss eines Vergleichs im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren

Findet in einem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren ein Termin zur mündlichen Erörterung gemäß § 118 Abs. 1 S. 3 ZPO statt, wird in diesem Termin ein Vergleich abgeschlossen und Prozesskostenhilfe für den Abschluss des Vergleichs bewilligt, kann ein am Vergleich mitwirkender, im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt aus der Staatskasse auch eine 1,0-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3335 RVG -VV verlangen.

Tenor:

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 31.03.2008 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Borken vom 20.02.2008 abgeändert.

Auf die Erinnerung des Beteiligten zu 1) vom 15.02.2008 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Borken vom 11.02.2008 ebenfalls abgeändert.

Auf Antrag des Beteiligten zu 1) wird eine ihm aus der Landeskasse zu zahlende weitere Vergütung in Höhe von 242,76 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 118 Abs. 1 S. 3; RVG -VV Nr. 3335;

Gründe: