OLG Zweibrücken - Beschluss vom 29.04.2016
6 WF 57/16
Normen:
RVG § 45; RVG § 48; VV Nr. 1000, 1003, 3101; 3104;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 320
Vorinstanzen:
AG Speyer, vom 22.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 41 F 3/15

Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts bei einem sog. Mehrvergleich

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 29.04.2016 - Aktenzeichen 6 WF 57/16

DRsp Nr. 2016/14026

Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts bei einem sog. Mehrvergleich

Beim sog. Mehrvergleich umfasst die Vergütung, die dem im Weg der Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu gewähren ist, regelmäßig auch die mit dem Vergleichsabschluss zusammenhängenden sonstigen Gebühren (neben der Einigungsgebühr auch Verfahrensgebühr; Terminsgebühr); dies gilt jedenfalls dann, wenn zwischen dem eigentlichen Verfahrensgegenstand und dem zusätzlichen Gegenstand der Mehrvergleichs ein enger Zusammenhang besteht (hier: Sorgerecht und Umgangsrecht).

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wird die Festsetzung des Amtsgerichts - Familiengericht - Speyer vom 02. Dezember 2015 betreffend die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung des der Antragsgegnerin beigeordneten Rechtsanwalts geändert:

Die dem Rechtsanwalt R..., ..., aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung wird festgesetzt auf

1.427,64 €.

2.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 45; RVG § 48; VV Nr. 1000, 1003, 3101; 3104;

Gründe

I.