OLG Hamm - Beschluss vom 17.11.2015
6 WF 55/15
Normen:
ZPO §§ 124 Nr. 2; 120 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Halle (Westfalen), vom 28.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen F 686/10

Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts für die Vertretung im Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 17.11.2015 - Aktenzeichen 6 WF 55/15

DRsp Nr. 2016/9840

Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts für die Vertretung im Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren

Für die Vertretung des Mandanten im Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren nach §§ 124 Nr. 2, 120 Abs. 4 ZPO erhält der beigeordnete Rechtsanwalt keine weitere Vergütung aus der Staatskasse, denn die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe erfasst die Tätigkeit im Überprüfungsverfahren nicht.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Halle vom 28.1.2015 (Aktenzeichen: 5a F 686/10) wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO §§ 124 Nr. 2; 120 Abs. 4;

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 1) hat den Antragsgegner des Ausgangsverfahrens in einem Scheidungsverfahren vertreten.

Durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Halle vom 10.12.2010 ist dem Antragsgegner des Ausgangsverfahrens für die Ehesache und den Versorgungsausgleich Verfahrenskostenhilfe bewilligt und der Beteiligte zu 1) beigeordnet worden.

Die Ehe der beteiligten Eheleute ist durch Beschluss des Familiengerichts vom 1.9.2011 geschieden worden.