OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 11.10.2016
2 WF 237/16
Normen:
RVG § 15 Abs. 5 S. 2; RVG § 16 Nr. 2; ZPO § 120a; ZPO § 124;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 992
Vorinstanzen:
AG Kirchhain, vom 22.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 34 F 346/13

Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts für seine Tätigkeit im Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.10.2016 - Aktenzeichen 2 WF 237/16

DRsp Nr. 2016/19209

Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts für seine Tätigkeit im Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren

Das Tätigwerden des beigeordneten Rechtsanwalts im Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren ist keine gesondert zu vergütende neue Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 5 S. 2 RVG.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gerichtsgebühren werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 15 Abs. 5 S. 2; RVG § 16 Nr. 2; ZPO § 120a; ZPO § 124;

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und begehrt von der Landeskasse eine Gebühr nach Nr. 3335 VV RVG für seine anwaltliche Tätigkeit im Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren nach §§ 76 Abs. 1 FamFG, 120 Abs. 4 ZPO (a.F.).

In dem zugrundeliegenden Verfahren 34 F 346/13 SO des Amtsgerichts Kirchhain hatte der Beschwerdeführer als Verfahrensbevollmächtigter des Antragstellers einen Sorgerechtsantrag nach § 1626 a Abs. 2 BGB gestellt. Das Sorgerechtsverfahren wurde durch Beschluss des Amtsgerichts vom 22.7.2013 beendet. Ebenfalls durch Beschluss des Amtsgerichts vom 22.7.2013 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der gleichzeitig bewilligten Verfahrenskostenhilfe als Rechtsanwalt des Antragstellers beigeordnet.