OLG Koblenz - Beschluss vom 30.12.2015
7 WF 372/15
Normen:
RVG § 48 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 318
Vorinstanzen:
AG Andernach, vom 19.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 72 F 96/14

Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts in Ehesachen bei Mitwirkung an einem außergerichtlichen Vergleich

OLG Koblenz, Beschluss vom 30.12.2015 - Aktenzeichen 7 WF 372/15

DRsp Nr. 2016/17183

Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts in Ehesachen bei Mitwirkung an einem außergerichtlichen Vergleich

Der in einer Ehesache beigeordnete Rechtsanwalt kann für die Mitwirkung an einem außergerichtlichen Vergleich über Folgesachen nach § 48 Abs. 3 RVG, die nicht anhängig waren, keine Vergütung aus der Staatskasse beanspruchen (OLG Koblenz - 11 Wf 888/15 - 28.09.2015; OLG Koblenz - 9 Wf 1271/12 - 22.12.2014).

Tenor

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Andernach vom 19.02.2015 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 48 Abs. 3;

Gründe

I.

Durch Beschluss vom 18.03.2014 hat das Amtsgericht dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe für das einvernehmliche Ehescheidungsverfahren bewilligt und die Kanzlei der Verfahrensbevollmächtigten beigeordnet; als Folgesache war lediglich der Versorgungsausgleich anhängig. Am 06.08.2014 haben sich die Beteiligten außergerichtlich in einem notariellen Ehevertrag (Urk.R.Nr. .... für 2014 A; Notar ...[A]) über die elterliche Sorge, den Güterstand, Zuwendungen, Vermögensauseinandersetzung einschließlich Grundbesitzübertragung, Ehewohnung/Hausrat, Kindes- und Ehegattenunterhalt sowie einen Erb- und Pflichtteilsverzicht geeinigt und den Vertrag zu den Akten gereicht.