OLG Zweibrücken - Beschluss vom 29.09.2000
3 W 145/00
Normen:
BGB § 1836 Abs. 1, Abs. 2 § 1836a ; BVormVG § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Zweibrücken 2001, 201
Vorinstanzen:
LG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 21 T 306/00
AG Westerburg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 XVII 2684

Vergütung des Berufsbetreuers - Bindung an Auswahlentscheidung des Vormundschaftsgerichts - erhöhter Stundensatz bei Meisterabschluss

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 29.09.2000 - Aktenzeichen 3 W 145/00

DRsp Nr. 2001/165

Vergütung des Berufsbetreuers - Bindung an Auswahlentscheidung des Vormundschaftsgerichts - erhöhter Stundensatz bei Meisterabschluss

»1. Der erfolgten Bestellung eines Betreuers "als Mitarbeiter des Betreuungsvereines" kommt konstitutive Wirkung zu. Sie ist dem Vergütungsverfahren zugrundezulegen.2. Die Auswahlentscheidung des Vormundschaftsgerichts ist mangels anderweitiger Bestimmung im Vergütungsverfahren bindend, wenn ein Berufsbetreuer mit Meisterabschluss über generell nutzbare besondere Fähigkeiten verfügt; ihm ist ein erhöhter Stundensatz von 45,-- DM zu bewilligen.«

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 1, Abs. 2 § 1836a ; BVormVG § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I.

Die sofortige weitere Beschwerde ist infolge ihrer Zulassung statthaft (§ 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG). Auch im Übrigen ist das Rechtsmittel förmlich nicht zu beanstanden (§§ 29 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 4, 21 Abs. 2, 20 FGG). Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1) ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass ihre Erstbeschwerde ohne Erfolg geblieben ist. Ungeachtet dessen steht - wenn es wie hier um die Höhe der Vergütung im Festsetzungsverfahren gegen die Staatskasse geht - dem Vertreter der Staatskasse ein Beschwerderecht zu (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Dezember 1999 - 3 W 267/99 -; Staudinger/Engler 1999 § 1836 Rdnr. 87).

II.