BGH - Beschluß vom 31.08.2000
XII ZB 217/99
Normen:
BGB § 1836 Abs. 2 S. 2, § 1836 a; BVormVG § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHZ 145, 104
BtPrax 2001, 30
FGPrax 2000, 233
FamRZ 2000, 1569
JurBüro 2001, 39
MDR 2001, 91
NJW 2000, 3709
NJW 2000, 3790
Rpfleger 2001, 27
ZEV 2001, 33
Vorinstanzen:
BayObLG,
LG Regensburg,
AG Straubing,

Vergütung des Berufsbetreuers

BGH, Beschluß vom 31.08.2000 - Aktenzeichen XII ZB 217/99

DRsp Nr. 2000/7460

Vergütung des Berufsbetreuers

»1. Für die Höhe der Vergütung eines Berufsbetreuers sind die Stundensätze des § 1 BVormVG nur dann verbindlich, wenn der Betreute mittellos ist und die Vergütung deshalb ohne Rückgriffsmöglichkeit aus der Staatskasse zu zahlen ist. 2. Für die Höhe der Vergütung des Betreuers eines vermögenden Mündels sind sie jedoch eine wesentliche Orientierungshilfe. Das bedeutet zum einen, daß sie Mindestsätze darstellen, die nicht unterschritten werden dürfen, und zum anderen, daß sie im Regelfall angemessen sind und nur überschritten werden dürfen, wenn dies die Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte ausnahmsweise gebietet.«

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 2 S. 2, § 1836 a; BVormVG § 1 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Für den Betroffenen ist zur Besorgung aller Angelegenheiten einschließlich der Entscheidung über den Postverkehr die Betreuung angeordnet und der Beschwerdegegner zum Betreuer bestellt worden. Dieser führt die Betreuung berufsmäßig und begehrt für seine vom 1. Januar bis 26. März 1999 mit einem Zeitaufwand von 255 Minuten geleistete Tätigkeit Vergütung aus dem Vermögen des Betroffenen unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 75 DM zuzüglich Umsatzsteuer.