LG Koblenz - Beschluss vom 11.01.2005
2 T 20/05
Normen:
BGB § 683 § 1896 Abs. 1 ; FGG § 69f Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1580
NJW-RR 2005, 660

Vergütung des Berufsbetreuers nach Ablauf der Bestellung

LG Koblenz, Beschluss vom 11.01.2005 - Aktenzeichen 2 T 20/05 - Aktenzeichen 2 T 21/05

DRsp Nr. 2006/10724

Vergütung des Berufsbetreuers nach Ablauf der Bestellung

»Tritt infolge verzögerter Bearbeitung des Verfahrens durch das Vormundschaftsgericht eine Vakanz in der Betreuerbestellung zwischen der abgelaufenen einstweiligen Anordnung und einer für notwendig erachteten Verlängerung ein, steht dem Berufsbetreuer, der ohne wirksame Bestellung tätig gewesen ist, weder ein Ersatz der notwendigen Aufwendungen noch eine Vergütung zu, auch wenn das Vormundschaftsgericht durch nachfolgenden Beschluss sowohl die Betreuungsbedürftigkeit in dem bisherigen Umfang bejaht als auch die als Betreuer tätig gewordene Person erneut bestellt.«

Normenkette:

BGB § 683 § 1896 Abs. 1 ; FGG § 69f Abs. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 2005, 1580
NJW-RR 2005, 660