BayObLG - Beschluß vom 05.07.2000
3Z BR 149/00
Normen:
BGB § 1836a; FGG § 20 Abs. 1, § 56g,;
Fundstellen:
BayObLGZ 2000 Nr. 42
BayObLGZ 2000, 201
BtPrax 2000, 259
EzFamR aktuell 2000, 340
FGPrax 2000, 202
JurBüro 2000, 592
MDR 2000, 1194
Vorinstanzen:
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 3387/99
AG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 1020/97

Vergütung des Betreuers

BayObLG, Beschluß vom 05.07.2000 - Aktenzeichen 3Z BR 149/00

DRsp Nr. 2000/6587

Vergütung des Betreuers

»Gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag des Betreuers auf Festsetzung von Vergütung aus der Staatskasse abgelehnt wird, ist der Betroffene nicht beschwerdeberechtigt. Er kann seine Mittellosigkeit in dem Verfahren geltend machen, in dem der Betreuer die Festsetzung der Vergütung gegen ihn begehrt.«

Normenkette:

BGB § 1836a; FGG § 20 Abs. 1, § 56g,;

Gründe

I.

Für den Betroffenen ist ein Berufsbetreuer bestellt. Dieser beantragte, für den Zeitraum vom 1.10.1998 bis 31.3.1999 insgesamt 899 DM als Vergütung und Auslagen gegen die Staatskasse festzusetzen. Mit Beschluß vom 14.7.1999 wies das Amtsgericht den Antrag mit der Begründung zurück, daß der Betroffene nicht mittellos sei. Die Schongrenze betrage nach § 88 BSHG 4500 DM. Hiergegen legte der Betreuer am 30.7.1999 Beschwerde ein. Das Landgericht hat das Rechtsmittel am 10.4.2000 zurückgewiesen und die sofortige weitere Beschwerde zugelassen. Gegen diese ihm nicht zugestellte Entscheidung wendet sich der Betroffene mit der am 15.5.2000 eingelegten sofortigen weiteren Beschwerde seines Verfahrensbevollmächtigten.

II.

Das gemäß § 29 Abs. 2, § 69e Satz 1, § 56g Abs. 5 FGG statthafte, insbesondere vom Landgericht zugelassene Rechtsmittel ist unzulässig. Der Betroffene ist nicht beschwerdeberechtigt.