BayObLG - Beschluss vom 23.11.2000
3Z BR 320/00
Normen:
BGB § 1836 Abs. 2, § 1836c Nr.2, § 1908e Abs. 1 Satz 1; BSHG § 88 ; BVormVG § 1 Abs. 3 ; FGG § 56g Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2000 Nr. 71
Vorinstanzen:
LG Weiden, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 334/00
AG Tirschenreuth, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 0070/96

Vergütung des Betreuers eines vermögenden Betreuten

BayObLG, Beschluss vom 23.11.2000 - Aktenzeichen 3Z BR 320/00

DRsp Nr. 2001/443

Vergütung des Betreuers eines vermögenden Betreuten

»1. Die Schongrenze des vom Betreuten für die Vergütung des Betreuers einzusetzenden Vermögens liegt seit 1.1.1999 grundsätzlich bei 4500 DM.2. Ist für den vermögenden Betreuten ein Vereinsbetreuer bestellt, ist bei der Vergütung des Betreuungsvereins die Übergangsregelung des § 1 Abs. 3 BVormVG entsprechend anwendbar.3. Bei einem vermögenden Betreuten ist für die Festsetzung des Aufwendungsersatzes durch das Vormundschaftsgericht kein Raum.«

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 2, § 1836c Nr.2, § 1908e Abs. 1 Satz 1; BSHG § 88 ; BVormVG § 1 Abs. 3 ; FGG § 56g Abs. 1 ;

Gründe

I.

Für den Betroffenen ist seit 1996 eine Mitarbeiterin eines Betreuungsvereins zur Betreuerin bestellt. Als Aufgaben sind ihr die Sorge für die Gesundheit des Betroffenen, die Aufenthaltsbestimmung, die Entscheidung über unterbringungsähnliche Maßnahmen, die Regelung der Wohnungsangelegenheiten, die Vermögenssorge sowie die Vertretung bei Behörden und Ämtern, insbesondere die Regelung der Rentenangelegenheiten, übertragen.