BayObLG - Beschluss vom 08.11.2000
3Z BR 22/00
Normen:
BGB § 1836 Abs. 2 Satz 2; BVormVG § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2000 Nr.66
NJW 2001, 1221
Vorinstanzen:
LG Schweinfurt, - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 316/99
AG Schweinfurt, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 311/97

Vergütung des Betreuers eines vermögenden Betreuten

BayObLG, Beschluss vom 08.11.2000 - Aktenzeichen 3Z BR 22/00

DRsp Nr. 2001/454

Vergütung des Betreuers eines vermögenden Betreuten

»Bei der Vergütung von Betreuern vermögender Betreuter dürfen die Stundensätze des § 1 Abs. 1 BVormVG überschritten werden, wenn die Anforderungen der Betreuung, etwa wegen des vom Betreuer geforderten außergewöhnlichen, durch den Zeitaufwand nicht abgegoltenen Engagements oder wegen anderer - gemessen an der Qualifikation des Betreuers - besonderer .Schwierigkeiten im Abrechnungszeitraum über den Regelfall einer Betreuung mit entsprechendem Aufgabenkreis deutlich hinausgegangen sind und die Vergütung des Betreuers mit dem seiner Qualifikation nach der genannten Bestimmung entsprechenden Stundensatz zu der von ihm erbrachten gesteigerten Leistung in einem klaren Mißverhältnis stünde.«

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 2 Satz 2; BVormVG § 1 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 8.6.1998 bestellte das Amtsgericht für die Betroffene einen Diplom-Sozialpädagogen (FH) zum Betreuer. Als Aufgaben übertrug es ihm die Gesundheitsfürsorge, die Aufenthaltsbestimmung, die Sorge für das Vermögen, das sich auf etwa 90000 DM belief, die Vertretung bei der Durchsetzung eines Übergabevertrags und sich daraus ergebender Rückforderungen sowie den Behördenschriftverkehr. Am 5.8.1998 erweiterte das Amtsgericht den Aufgabenkreis des Betreuers um die Kündigung und Auflösung der Wohnung der Betroffenen.