Durch Beschluß vom 29.07.1997 bestellte das Amtsgericht die Beteiligte - ihr am selben Tage fernmündlich mitgeteilt - zur Betreuerin der Betroffenen mit dem Aufgabenkreis "alle Angelegenheiten einschließlich Entgegennahme und Öffnen der Post." Mit Schreiben vom 03.11.1997 hat sie unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 75,- DM ihre Vergütungsrechnung mit Tätigkeitsnachweis (59 Stunden + 25 Minuten = 3565 Minuten) für die Zeit vom 24.07.1997 bis 02.11.1997 über 5.124,69 DM incl. Mwst. eingereicht. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 22.01.1998 unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 62,50 DM den geltend gemachten Zeitaufwand um 25 % (891,25 Minuten) auf 2673,75 Minuten gekürzt und eine Vergütung von 3.202,94 DM bewilligt. Auf die Beschwerde der Beteiligten hin hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluß bei Zugrundelegung eines Stundensatzes von 75,- DM eine weitere Vergütung in Höhe von 640,58 DM (zusätzliche 12,50 DM/Std. x 2673,75 Minuten) festgesetzt und im übrigen das Rechtsmittel zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Beteiligte mit ihrer weiteren Beschwerde.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|