SchlHOLG - Beschluß vom 20.05.1998
2 W 55/98
Normen:
BGB § 1836 ; FGG § 69a Abs. 3 ;
Fundstellen:
FGPrax 1998, 179
FamRZ 1998, 1536
MDR 1998, 972
NJW-RR 1999, 660
OLGReport-Schleswig 1998, 317
Rpfleger 1998, 470
SchlHA 1998, 263
Vorinstanzen:
LG Kiel, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 135/98
AG Kiel, - Vorinstanzaktenzeichen 2 XVII H 426

Vergütung des Betreuers für vor der Bestellung erfolgte Tätigkeiten

SchlHOLG, Beschluß vom 20.05.1998 - Aktenzeichen 2 W 55/98

DRsp Nr. 1998/15911

Vergütung des Betreuers für vor der Bestellung erfolgte Tätigkeiten

Tätigkeiten aus der Zeit vor Bestellung zur Betreuerin hat die Betreute nicht zu vergüten.

Normenkette:

BGB § 1836 ; FGG § 69a Abs. 3 ;

Gründe

Durch Beschluß vom 29.07.1997 bestellte das Amtsgericht die Beteiligte - ihr am selben Tage fernmündlich mitgeteilt - zur Betreuerin der Betroffenen mit dem Aufgabenkreis "alle Angelegenheiten einschließlich Entgegennahme und Öffnen der Post." Mit Schreiben vom 03.11.1997 hat sie unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 75,- DM ihre Vergütungsrechnung mit Tätigkeitsnachweis (59 Stunden + 25 Minuten = 3565 Minuten) für die Zeit vom 24.07.1997 bis 02.11.1997 über 5.124,69 DM incl. Mwst. eingereicht. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 22.01.1998 unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 62,50 DM den geltend gemachten Zeitaufwand um 25 % (891,25 Minuten) auf 2673,75 Minuten gekürzt und eine Vergütung von 3.202,94 DM bewilligt. Auf die Beschwerde der Beteiligten hin hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluß bei Zugrundelegung eines Stundensatzes von 75,- DM eine weitere Vergütung in Höhe von 640,58 DM (zusätzliche 12,50 DM/Std. x 2673,75 Minuten) festgesetzt und im übrigen das Rechtsmittel zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Beteiligte mit ihrer weiteren Beschwerde.