OLG München - Beschluss vom 09.07.2008
33 Wx 119/07
Normen:
BGB § 1836 Abs. 2 ; VBVG § 5 Abs. 1, 2 ;
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 27.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 90/07
AG Rosenheim, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 66/94

Vergütung des ehrenamtlichen Betreuers bei umfänglicher und schwieriger Tätigkeit

OLG München, Beschluss vom 09.07.2008 - Aktenzeichen 33 Wx 119/07

DRsp Nr. 2008/23805

Vergütung des ehrenamtlichen Betreuers bei umfänglicher und schwieriger Tätigkeit

»Wird dem ehrenamtlichen Betreuer wegen des Umfangs und der Schwierigkeit der Betreuung eine Vergütung gewährt, ist deren Höhe nicht begrenzt durch die seit 1.7.2005 für berufsmäßige Betreuer maßgebenden pauschalierten Stundenansätze (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2007,1270).«

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 2 ; VBVG § 5 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

I. Für den im Jahr 2007 verstorbenen Betroffenen war seit vielen Jahren der Beschwerdeführer als Betreuer mit umfangreichem Aufgabenkreis tätig gewesen. Dieser übte sein Amt nicht berufsmäßig aus, erhielt jedoch regelmäßig eine Vergütung, die ihm seit 1.7.2000 auf eigenen Wunsch als monatliche Pauschale gewährt wurde, zuletzt in Höhe von 1.078,80 EUR. Wegen der Gesetzesänderung zur Betreuervergütung mit Wirkung vom 1.7.2005 stornierte der Betreuer den Dauerauftrag für seine Pauschalvergütung und bat um gerichtliche Stellungnahme zur Rechtslage nach der Änderung des Vergütungsrechts. Das Amtsgericht legte daraufhin im Beschluss vom 28.3.2006 seine Rechtsauffassung dar, wonach die monatliche Pauschalvergütung gemäß Beschluss vom 12.12.2002 gegenstandslos geworden sei.