I. Für den im Jahr 2007 verstorbenen Betroffenen war seit vielen Jahren der Beschwerdeführer als Betreuer mit umfangreichem Aufgabenkreis tätig gewesen. Dieser übte sein Amt nicht berufsmäßig aus, erhielt jedoch regelmäßig eine Vergütung, die ihm seit 1.7.2000 auf eigenen Wunsch als monatliche Pauschale gewährt wurde, zuletzt in Höhe von 1.078,80 EUR. Wegen der Gesetzesänderung zur Betreuervergütung mit Wirkung vom 1.7.2005 stornierte der Betreuer den Dauerauftrag für seine Pauschalvergütung und bat um gerichtliche Stellungnahme zur Rechtslage nach der Änderung des Vergütungsrechts. Das Amtsgericht legte daraufhin im Beschluss vom 28.3.2006 seine Rechtsauffassung dar, wonach die monatliche Pauschalvergütung gemäß Beschluss vom 12.12.2002 gegenstandslos geworden sei.
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