OLG München - Beschluss vom 30.07.2012
11 WF 1138/12
Normen:
§§ 158 Abs. 7 FamFG; § 137 Abs. 1 FanFG; § 137 Abs. 3 FamFG;
Fundstellen:
FamRB 2012, 368
FamRZ 2013, 318
MDR 2012, 1229
NJW 2012, 3735
NJW 2012, 6
Vorinstanzen:
AG München, vom 30.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 535 F 7336/11

Vergütung des für mehrere Kindschaftssachen bestellten Verfahrensbeistandes für ein minderjähriges Kind im Scheidungsverbundverfahren

OLG München, Beschluss vom 30.07.2012 - Aktenzeichen 11 WF 1138/12

DRsp Nr. 2012/16992

Vergütung des für mehrere Kindschaftssachen bestellten Verfahrensbeistandes für ein minderjähriges Kind im Scheidungsverbundverfahren

Wird in einem Verfahren, in dem über Scheidung und Folgesachen gemeinsam verhandelt und entschieden wird (Verbund), dem minderjährigen Kind ein Verfahrensbeistand für mehrere Kindschaftssachen (hier: elterliche Sorge und Umgangsrecht) bestellt, kann dieser die pauschale Vergütung gemäß § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG nur einmal beanspruchen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Eine Kostenerstattung findet nicht statt.

III.

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

Normenkette:

§§ 158 Abs. 7 FamFG; § 137 Abs. 1 FanFG; § 137 Abs. 3 FamFG;

Gründe

I.