OLG Hamm - Beschluss vom 30.10.2008
6 WF 400/08
Normen:
RVG § 33 Abs. 3; RVG § 33 Abs. 3 Satz 3; RVG § 56 Abs. 2 Satz 1; RVG § 56 Abs. 2 Satz 2; RVG § 56 Abs. 2 Satz 3;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 362
MDR 2009, 294
OLGReport-Hamm 2009, 29
Vorinstanzen:
AG Iserlohn, vom 29.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen F 72/07

Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts bei Verstoß gegen den Grundsatz kostensparender Verfahrensführung

OLG Hamm, Beschluss vom 30.10.2008 - Aktenzeichen 6 WF 400/08

DRsp Nr. 2009/3978

Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts bei Verstoß gegen den Grundsatz kostensparender Verfahrensführung

Hat ein im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt durch die Führung getrennter Verfahren eindeutig gegen den Grundsatz kostensparender Verfahrensführung verstoßen, kann das noch im Vergütungsfestsetzungsverfahren berücksichtigt werden, und zwar auch dann, wenn eine Prozesskostenhilfebewilligung für getrennte Verfahren erfolgt ist.

Tenor:

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Iserlohn vom 29.08.2008 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 3; RVG § 33 Abs. 3 Satz 3; RVG § 56 Abs. 2 Satz 1; RVG § 56 Abs. 2 Satz 2; RVG § 56 Abs. 2 Satz 3;

Gründe:

1.

Die Beteiligte zu 1) ist der Antragstellerin der am 30.08.2007 bzw. am 10.09.2007 getrennt anhängig gewordenen Ausgangsverfahren, deren Gegenstand eine Sorgerechtsregelung bzw. eine Umgangsregelung waren, im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet worden.

Beide Verfahren sind am 13.09.2007 miteinander verbunden worden.