OLG Koblenz - Beschluss vom 28.09.2015
11 WF 888/15
Normen:
FamFG § 76; RVG § 48 Abs. 3; RVG -VV Nr. 1000;
Vorinstanzen:
AG Bingen, vom 13.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 86 F 143/14

Vergütung des in einer Ehesache beigeordneten Rechtsanwalts für die Mitwirkung an einem außergerichtlichen Vergleich über Folgesachen

OLG Koblenz, Beschluss vom 28.09.2015 - Aktenzeichen 11 WF 888/15

DRsp Nr. 2016/16199

Vergütung des in einer Ehesache beigeordneten Rechtsanwalts für die Mitwirkung an einem außergerichtlichen Vergleich über Folgesachen

1. Der in einer Ehesache beigeordnete Rechtsanwalt kann für seine Mitwirkung an einem außergerichtlichen Vergleich über Folgesachen nach § 48 III RVG, die nicht anhängig waren, keine Vergütung aus der Staatskasse beanspruchen. 2. Für die Vergütung kommt es auf die Streitbereinigung eines anhängigen Verfahrens an, nicht darauf, dass die Einigung mit einem gerichtlichen Vergleich erfolgt. 3. Die Regelung des § 48 III RVG bietet keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass systemwidrig – die Beiordnung des Rechtsanwalts auf außergerichtliche Tätigkeiten, die außergerichtlich (also nicht anhängige) Streitgegenstände betreffen, ausgedehnt werden sollen.

Tenor

Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bingen a. Rh. vom 13.08.2015 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 76; RVG § 48 Abs. 3; RVG -VV Nr. 1000;

Gründe

I.