OLG München - Beschluss vom 22.02.2013
11 WF 250/13
Normen:
§§ 158 Abs. 7, 151 Nr. 1, 2 FamFG;
Fundstellen:
FamFR 2013, 157
FamRB 2013, 185
FamRZ 2013, 966
Vorinstanzen:
AG Deggendorf, vom 15.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 001 F 629/12

Vergütung des in zwei Kindschaftsverfahren bestellten Verfahrensbeistandes nach Verbindung der Verfahren

OLG München, Beschluss vom 22.02.2013 - Aktenzeichen 11 WF 250/13

DRsp Nr. 2013/4633

Vergütung des in zwei Kindschaftsverfahren bestellten Verfahrensbeistandes nach Verbindung der Verfahren

Ist ein Verfahrensbeistand jeweils in einem Verfahren bestellt, das eine eigene Kindschaftssache im Sinne von § 151 FamFG betrifft (hier Nr. 1 und Nr. 2) und verbindet das Gericht diese Verfahren, dann erhält der Beistand die Vergütung gemäß § 158 Abs. 7 FamFG - im Falle hinreichender Tätigkeiten in beiden Angelegenheiten - zweimal, weil es sich ungeachtet der formellen Verbindung um zwei "Verfahrensgegenstände" im Sinne des BGH-Beschlusses vom 01.08.2012 - XII ZB 456/11 handelt. (Aufgabe des Senatsbeschlusses vom 30.07.2012 - 11 WF 1138/12 infolge des BGH-Beschlusses vom 01.08.2012 - XII ZB 456/11.)

Tenor

I.

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts Deggendorf vom 15.01.2013 aufgehoben.

II.

Für den Verfahrensbeistand ... wird auch für die Kindschaftssache "Umgangsrecht" gemäß § 158 Abs. 7 Satz 2, 3 FamFG eine Vergütung in Höhe von EUR 1.100,00 festgesetzt.

III.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

§§ 158 Abs. 7, 151 Nr. 1, 2 FamFG;

Gründe

I.

Am 06.09.2012 hat der Vater der beiden Kinder... und ... Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für beide Kinder beantragt; hierauf wurde das Verfahren 1 F 610/12 angelegt.