BayObLG - Beschluß vom 30.07.1996
1Z BR 22/96
Normen:
BGB § 1960 Abs. 2, § 1915 Abs. 1, § 1836 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 969
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 16 T 16734/95
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 66 VI 15747/93

Vergütung des Nachlaßpflegers

BayObLG, Beschluß vom 30.07.1996 - Aktenzeichen 1Z BR 22/96

DRsp Nr. 1996/30440

Vergütung des Nachlaßpflegers

»Zur Vergütung des Nachlaßpflegers bei einem kleinen bis mittleren Nachlaß (hier rund 100000 DM).«

Normenkette:

BGB § 1960 Abs. 2, § 1915 Abs. 1, § 1836 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Erblasser war geschieden. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind seine Töchter. Der Erblasser hinterließ Geldvermögen in Höhe von rund 102000 DM; der Reinnachlaß beträgt rund 93 000 DM.

Das Nachlaßgericht ordnete mit Beschluß vom 25.11.1993 Nachlaßpflegschaft an und bestellte den Beteiligten zu 3, einen Rechtsanwalt, zum Nachlaßpfleger mit dem Wirkungskreis der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie der Erbenermittlung. Der Beteiligte zu 3 durchsuchte die Wohnung des Erblassers, schloß einen Mietaufhebungsvertrag und veranlaßte die Räumung sowie die Versteigerung des Hausrats. Ferner verwaltete er das Geldvermögen des Erblassers, korrespondierte mit Nachlaßgläubigern und ermittelte die Beteiligte zu 1 als gesetzliche Erbin.