BayObLG - Beschluß vom 08.02.2000
1Z BR 150/99
Normen:
BGB § 1836, 1836a, § 1836c, § 1836d, 1836e, § 1960 ; FGG § 56g, 75 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2000 Nr. 7
BayObLGZ 2000, 26
FamRZ 2000, 1447
JurBüro 2000, 431
NJW-RR 2000, 1392
Rpfleger 2000, 331
ZEV 2000, 410
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 16 T 10305/99
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 60 VI 4916/98

Vergütung des Nachlasspflegers

BayObLG, Beschluß vom 08.02.2000 - Aktenzeichen 1Z BR 150/99

DRsp Nr. 2000/3005

Vergütung des Nachlasspflegers

»1. Im Verfahren zur Festsetzung der Vergütung des Nachlaßpflegers ist seit Inkrafttreten des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes am 1.1.1999 die weitere Beschwerde nur noch als sofortige und nur dann gegeben, wenn sie durch das Landgericht zugelassen worden ist.2. Für die Zeit ab Inkrafttreten des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes ist die Vergütung des Nachlaßpflegers, der nach Feststellung des Nachlaßgerichts die Pflegschaft berufsmäßig führt, grundsätzlich nach Zeitaufwand und Stundensatz abzurechnen.3. Für die Frage, ob Mittellosigkeit vorliegt und daher die Vergütung aus der Staatskasse zu zahlen ist, ist auf den Aktivnachlaß abzustellen. Mittellosigkeit liegt vor, wenn die Vergütung durch den Aktivnachlaß nicht gedeckt ist.4. Zur Berechnung der Nachlaßpflegervergütung, wenn der Nachlaßpfleger sowohl vor dem Inkrafttreten der Neuregelung der Vergütung durch das Betreuungsrechtsänderungsgesetz wie auch nach diesem Zeitpunkt tätig geworden ist.«

Normenkette:

BGB § 1836, 1836a, § 1836c, § 1836d, 1836e, § 1960 ; FGG § 56g, 75 ;

Gründe:

I.