OLG Düsseldorf - Beschluss vom 19.02.2014
I-3 Wx 292/11
Normen:
BGB § 1836 Abs. 2; FamFG § 168 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2014, 258
FamRZ 2014, 1656
NJW-RR 2014, 1103
ZEV 2014, 216

Vergütung des Nachlasspflegers

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.02.2014 - Aktenzeichen I-3 Wx 292/11

DRsp Nr. 2014/4041

Vergütung des Nachlasspflegers

1. Zur Geltendmachung der Vergütungsansprüche eines Nachlasspflegers bei einem vermögenden Nachlass auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben.2. Eine (nach Aufhebung der Nachlasspflegschaft) zwischen Erbe und Nachlasspfleger getroffene Abrede, wonach der Erbe der gerichtlichen Festsetzung einer angemessenen Vergütung nicht entgegentrete, ist wirksam und kann im Festsetzungsverfahren nach § 168 Abs. 1 Satz 1 FamFG zu berücksichtigen sein, mit der Folge, dass das Nachlassgericht berechtigt ist, zugunsten des Nachlasspflegers, der die Pflegschaft berufsmäßig geführt hat, eine Ermessensvergütung nach § 1836 Abs. 2 BGB festzusetzen.

Tenor

Die angefochtene Entscheidung wird teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst.

Die dem Beteiligten zu 1. aus dem Nachlass zu zahlende Vergütung wird - einschließlich Umsatzsteuer - auf 13.090 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird der Vergütungsfestsetzungsantrag des Beteiligten zu 1. vom 26. Juli 2010 zurückgewiesen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Beteiligte zu 1. 13% und die Beteiligte zu 2. 87% zu tragen.

Geschäftswert: 15.000 EUR.

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 2; FamFG § 168 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.