OLG Hamburg - Urteil vom 12.09.1995
2 U 5/95
Normen:
BGB § 2221 § 2218 ;
Fundstellen:
ErbPrax 1996, 232
FamRZ 1996, 442
NJW-RR 1996, 455
ZEV 1996, 184

Vergütung des Testamentsvollstreckers - Verpflichtung unter Miterben, wenn nur für einen Erbteil Testamentsvollstreckung angeordnet wurde

OLG Hamburg, Urteil vom 12.09.1995 - Aktenzeichen 2 U 5/95

DRsp Nr. 1996/29085

Vergütung des Testamentsvollstreckers - Verpflichtung unter Miterben, wenn nur für einen Erbteil Testamentsvollstreckung angeordnet wurde

Bei Anordnung der Testamentsvollstreckung für lediglich einen Teil des Nachlasses schuldet nur der betreffende (Mit-)Erbe - und nicht etwa alle Miterben nach ihrer Erbquote - die Vergütung für den Testamentsvollstrecker.

Normenkette:

BGB § 2221 § 2218 ;

Sachverhalt:

Die Kläger haben als Testamentsvollstrecker des 1/2-Nachlaßanteils des Sohnes St. in der Zeit von Dezember 1991 bis Mai 1994 als Honorar insgesamt 158.000 DM erhalten. Sie sind der Auffassung, der Beklagte müsse als Erbe der anderen Nachlaßhälfte die Hälfte des Honorars aufbringen.

Kein Anspruch gegen den Beklagten Keine auf Testament beruhende Zahlungsverpflichtung Keine Verpflichtung zur Beteiligung aus Gesetz insoweit keine gesetzliche Regelung Meinungsstand Testamentsvollstreckervergütung ist Entgelt für eine Leistung zugunsten des (jeweilig betroffenen) Erben keine gemeinschaftliche Nachlaßverbindlichkeit aller Miterben