OLG Köln - Beschluss vom 03.11.2017
4 UF 72/17
Normen:
BGB § 1684 Abs. 3 S. 6; FamFG § 277; BGB § 1835; BGB § 1836;
Fundstellen:
FuR 2019, 110
Vorinstanzen:
AG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 410 F 309/16

Vergütung des Umgangspflegers für eine Umgangsbegleitung

OLG Köln, Beschluss vom 03.11.2017 - Aktenzeichen 4 UF 72/17

DRsp Nr. 2018/112

Vergütung des Umgangspflegers für eine Umgangsbegleitung

Der berufsmäßige Umgangspfleger kann eine Vergütung nur für ihm durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben, nämlich für die Organisation der Umgänge und für die Mitwirkung bei der Herausgabe des Kindes zum Zwecke der Durchführung des Umgangs gem. § 1684 Abs. 3 S. 4 BGB beanspruchen. Hingegen gehören die durch die Umgangsbegleitung entstehenden Kosten nicht zu den aus der Justizkasse zu entrichtenden Verfahrenskosten.

Tenor

I.

Auf die Gehörsrüge der Kindesmutter wird der Beschluss des erkennenden Senats vom 11.10.2017 abgeändert und in Ergänzung der Ziffer 2 des Rechtsfolgenausspruchs in dem Beschluss des Senats vom 12.09.2017 nunmehr für die Umgangsbegleitung die Einrichtung E in der Trägerschaft der B Betriebsgesellschaft mbH, B2 86, S, bestellt.

II.

Der Antrag der Kindesmutter, ihr für das Verfahren über ihre Gehörsrüge Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

III.

Der Beschluss des erkennenden Senats vom 12.09.2017 wird zu Ziffer 3. des Rechtsfolgenausspruchs wie folgt ergänzt:

Der Umgangspfleger übt seine Tätigkeit berufsmäßig aus.

Normenkette:

BGB § 1684 Abs. 3 S. 6; FamFG § 277; BGB § 1835; BGB § 1836;

Gründe

zu Ziffer I.: