OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.12.2013
1 WF 214/13
Normen:
FamFG § 158 Abs. 7;
Fundstellen:
FamRB 2014, 329
ZKJ 2014, 113
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, vom 02.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 537 F 22/13

Vergütung des Verfahrensbeistandes bei Bestellung in zwei Verfahren mit demselben Gegenstand

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.12.2013 - Aktenzeichen 1 WF 214/13

DRsp Nr. 2014/11953

Vergütung des Verfahrensbeistandes bei Bestellung in zwei Verfahren mit demselben Gegenstand

1. Ausschlaggebend dafür, ob es sich vergütungsrechtlich um verschiedene Angelegenheiten handelt, ist nicht die gerichtliche Aktenführung, sondern die Einheitlichkeit oder Verschiedenheiten der Angelegenheiten, für die die Bestellung als Verfahrensbeistand erfolgt ist. 2. Die Vergütung des Verfahrensbeistandes fällt nur einmal an, wenn der Gegenstand zweier Verfahren dieselbe Angelegenheit betrifft. Im vorliegenden Fall befassen sich sowohl das von der Großmutter als auch das vom Jugendamt eingeleitete Verfahren damit, ob die Kindesmutter die elterliche Sorge selbst ausüben kann. Der Gegenstand beider Verfahren ist daher gleich und zu diesem Gegenstand erfolgte die Bestellung als Verfahrensbeistand.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 550 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 158 Abs. 7;

Gründe:

I.