Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 20.12.2013 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Gronau vom 07.11.2013 (AZ: 14 F 40/12) aufgehoben.
Auf die Erinnerung des Beteiligten zu 1) vom 02.09.2013 wird der Kostenansatz der Oberjustizkasse Hamm vom 29.07.2013 (Kassenzeichen: 7002455#####) dergestalt abgeändert, dass nur noch eine hälftige Verfahrensgebühr nach einem Verfahrenswert von 3.000,00 € in Höhe von 22,25 € gegenüber dem Beteiligten zu 1) festgesetzt wird.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I.
In der diesem Kostenverfahren zugrunde liegenden Familiensache hat die Kindesmutter mit Schriftsatz vom 30.10.2012 die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die beiden gemeinsamen Kinder B und M beantragt und für diesen Antrag die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe begehrt.
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