OLG Hamm - Beschluss vom 15.08.2014
6 WF 26/14
Normen:
FamFG § 158 Abs. 7;
Fundstellen:
FamRB 2014, 457
FamRZ 2015, 695
Vorinstanzen:
AG Gronau, vom 07.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 F 40/12

Vergütung des Verfahrensbeistandes bei bloßer Entgegennahme der Bestellungsurkunde

OLG Hamm, Beschluss vom 15.08.2014 - Aktenzeichen 6 WF 26/14

DRsp Nr. 2014/15442

Vergütung des Verfahrensbeistandes bei bloßer Entgegennahme der Bestellungsurkunde

Wird der Verfahrensbeistand nicht in irgendeiner Weise zur Unterstützung des Kindes tätig, sondern erschöpft sich seine Tätigkeit in der Entgegennahme der Bestellungsurkunde, kann er eine Vergütung nicht beanspruchen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 20.12.2013 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Gronau vom 07.11.2013 (AZ: 14 F 40/12) aufgehoben.

Auf die Erinnerung des Beteiligten zu 1) vom 02.09.2013 wird der Kostenansatz der Oberjustizkasse Hamm vom 29.07.2013 (Kassenzeichen: 7002455#####) dergestalt abgeändert, dass nur noch eine hälftige Verfahrensgebühr nach einem Verfahrenswert von 3.000,00 € in Höhe von 22,25 € gegenüber dem Beteiligten zu 1) festgesetzt wird.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamFG § 158 Abs. 7;

Gründe

I.

In der diesem Kostenverfahren zugrunde liegenden Familiensache hat die Kindesmutter mit Schriftsatz vom 30.10.2012 die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die beiden gemeinsamen Kinder B und M beantragt und für diesen Antrag die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe begehrt.